Serie Teil 1: Digitalisierung von Geschäftsprozessen im Rechnungswesen

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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im digitalen Zeitalter – Im ersten Teil unserer Serie bemühen wir uns im die Einordnung des Themas im rechtlichen Umfeld. Lesen Sie im Nachfolgenden, warum die neuen Grundsätze kein Gesetz sind und trotzdem beachtet werden sollten.

Die externe Rechenschaftslegung auf Basis der Finanzbuchführung dient grundlegend dem Schutz der Interessen von Anteilseignern und Gläubigern. Zusätzlich hat aber auch das Finanzamt für Zwecke der Besteuerung ein beträchtliches Interesse an den Daten der Finanzbuchführung. Um hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des betrieblichen Geschehens eine hohe Einheitlichkeit zu erreichen, wurden neben den vielförmigen gesetzlichen Regelungen auch Normen aus dem Handelsgebrauch abgeleitet. In ihrer Gesamtheit werden diese Regelungen als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bezeichnet.

Bei den GoB handelt es sich durch die nicht abschließende Kodifizierung also um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung geprägt wurde und von dieser und der Verwaltung jeweils im Einzelfall auszulegen und anzuwenden ist. Die GoB beinhalten dabei sowohl formelle als auch materielle Anforderungen an eine Buchführung.

Danach muss es einem sachverständigen Dritten möglich sein, die Geschäftsvorfälle sowie die Lage des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Zeit nachzuvollziehen. Die materiellen Auswirkungen der GoB beziehen sich auf die Art und Weise der Verbreitung von Geschäftsvorfällen. Es liegt nur dann eine ordnungsmäßige Buchführung vor, wenn alle Geschäftsvorfälle nach vollziehbar, vollständig und richtig in ihrer Auswirkung erfasst und anschließend verarbeitet wurden.

Die betriebliche Buchführung wird bei nahezu allen Unternehmen durch EDV-Systeme unterstützt, die zur Erfüllung der Dokumentations- und Informationsfunktion den GoB entsprechen müssen. Mit der Intention der Überarbeitung und Anpassung der oben aufgeführten Verwaltungsanweisungen an den heutigen Stand der Technik und Organisation eines modernen Buchführungssystems hat das Bundesministerium der Finanzen am 14.11.2014 die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.

Generell sollte im Rahmen der Auseinandersetzung mit den GoBD beachtet werden, dass es sich bei diesen rechtssystematisch um eine Verwaltungsanweisung, mithin nicht um ein Gesetz oder eine gleichgestellte Rechtsverordnung handelt. Als Verwaltungsanweisung, binden die GoBD die Finanzverwaltung im Innenverhältnis, eine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber Dritten, insbesondere Steuerpflichtigen, entfalten diese nicht. Dennoch ist davon auszugehen, dass die GoBD künftig einen wesentlichen Einfluss auf die Auslegung der GoB bei IT-Einsatz haben werden. Denn einerseits betreibt die Finanzverwaltung durch die GoBD eine aktuelle Interpretation der GoB, die die Steuerpflichtigen schon aus Risikogesichtspunkten in Hinsicht auf kommende Außenprüfungen nicht ungeachtet lassen können. Andererseits waren auch die GoBS bisher schon eine maßgebliche Norm für die Ordnungsmäßigkeitsbeurteilung. Dies wird sich durch die GoBD nicht ändern.

Da die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen viel zu unterschiedlich sind, werden in den GoBD keine genauen Aussagen zu Form, Inhalt und Umfang der zur Buchführung erforderlichen Unterlagen getroffen. Deshalb unser Tipp: Machen Sie mit uns die GoBD-Prüfung. Ziel und Schwerpunkt ist die Überprüfung sämtlicher Rechnungslegungsprozesse, der eingesetzten Systeme und deren Dokumentation auf Einhaltung der GoBD, sowie die Prüfung der tatsächlich gelebten Prozesse und Kontrollmechanismen. Gemeinsam decken wir Schwachstellen auf und erarbeiten Vorschläge zur Beseitigung.

Fragen? Anrufen! 069 – 95 92 99 90 – Ihr Team der Madel & Kotalla Wirtschaftsberatung

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